Namensschilder Briefkasten: Wer ist zuständig?
Namensschilder am Briefkasten und an der Klingel: Wer ist in der Schweiz zustaendig?
Der Einzug in eine neue Wohnung in der Schweiz ist mit vielen organisatorischen To-dos verbunden. Eine scheinbar kleine, aber entscheidende Frage ist oft: Wer ist fuer die Beschriftung von Briefkasten und Klingelschild zustaendig – der Mieter oder der Vermieter? Ein fehlendes oder falsches Namensschild kann zu erheblichen Problemen fuehren, von nicht zugestellter Post bis hin zu Schwierigkeiten bei der Anmeldung beim Einwohneramt. Dieser Artikel klaert die rechtliche Lage, zeigt konkrete Kosten auf und bietet eine praktische Checkliste.
Rechtlicher Rahmen: Das sagt das Mietrecht
Das Schweizer Mietrecht regelt dieses Alltagsdetail ueberraschend praezise. Massgebend ist Artikel 256 Absatz 1 des Obligationenrechts (OR). Dieser Artikel verpflichtet den Vermieter, die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemässen Gebrauch geeigneten Zustand zu uebergeben und waehrend der Mietdauer in diesem Zustand zu erhalten.
Art. 256 OR: «Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemässen Gebrauch geeigneten Zustand zu uebergeben und waehrend der Mietdauer in diesem Zustand zu erhalten.»
Die korrekte Beschriftung von Briefkasten und Klingel wird in der Rechtsprechung und Lehre als Teil dieser Pflicht angesehen. Denn erst sie ermoeglicht den «vertragsgemässen Gebrauch» der Wohnung im vollen Umfang, naemlich den ungehinderten Empfang von Post und Besuch. Der Vermieter muss daher dafuer sorgen, dass bei Mietbeginn ein beschriftetes Schild vorhanden ist. Dies gilt sowohl fuer das Klingelschild am Hauseingang als auch fuer den Briefkasten. Eine offizielle Quelle zum Mietrecht finden Sie auf der Website des Bundesrechts.
Praktische Ablaeufe: Bestellen oder warten?
- Standardfall: In den meisten Mietvertraegen ist die Beschriftungssache geregelt. Oft uebernimmt die Verwaltung oder der Vermieter die Bestellung und Installation. Der Mieter muss lediglich seinen Namen korrekt mitteilen.
- Ihre Aufgabe als Mieter: Sie muessen den Vermieter oder die Verwaltung rechtzeitig vor dem Einzug ueber die gewuenschte Beschriftung informieren (z.B. «Familie Mueller» oder «M. Mueller»).
- Aufgabe des Vermieters: Er traegt die Kosten fuer die erstmalige Beschriftung bei Mietantritt. Auch bei einem Namenswechsel waehrend der Mietdauer (z.B. durch Heirat) ist er in der Regel fuer die Aenderung zustaendig und traegt die Kosten.
- Ausnahme: Bei einem Mieterwechsel in einer WG, wo der Vertrag weiterlaeuft, koennen die Parteien intern regeln, wer die Kosten fuer das neue Schild traegt. Oft uebernimmt dies der einziehende neue Mitbewohner.
Kostenbeispiel: Ein typischer Fall
Die Mueller ziehen am 1. Juni in eine Mietwohnung in Zuerich. Der Mietvertrag sieht vor, dass die Verwaltung die Namensschilder besorgt. Herr Mueller sendet der Verwaltung per E-Mail die gewuenschte Beschriftung «Familie Mueller». Die Verwaltung beauftragt einen Schildermacher mit der Herstellung eines emaillierten Klingelschilds und eines Aufklebers fuer den Briefkasten. Die Kosten von insgesamt 85 CHF (siehe Tabelle) werden vom Vermieter getragen. Die Schilder werden in der Regel vor dem Einzugstermin angebracht.
Checkliste fuer Mieter
- Bei Vertragsunterzeichnung: Im Mietvertrag oder im Uebergabeprotokoll nach dem Punkt «Beschriftung» suchen.
- 4-6 Wochen vor Einzug: Den Vermieter/Verwaltung schriftlich (E-Mail) nach dem Verfahren fuer die Namensschilder fragen.
- 3-4 Wochen vor Einzug: Den exakt gewuenschten Namen (inkl. aller Bewohner) mitteilen. Rechtschreibung pruefen!
- Bei Uebergabe: Kontrollieren, ob Schilder korrekt und gut lesbar angebracht sind.
- Waehrend der Mietdauer: Bei Beschaedigung oder Namensaenderung sofort die Verwaltung informieren.
- Bei Auszug: Die Schilder nicht entfernen. Das Entfernen oder Ueberkleben ist Aufgabe des Vermieters/der Verwaltung fuer die naechsten Mieter.
Kostentabelle (Durchschnittspreise in CHF)
| Beschriftungsart | Material / Art | Kostenrahmen (CHF) | Wer traegt es? |
|---|---|---|---|
| Klingelschild | Emailliertes Standardschild | 40 – 80 | Vermieter (bei Einzug/Aenderung) |
| Klingelschild | Edelstahl graviert | 80 – 150+ | |
| Briefkastenaufkleber | Standard-Folie bedruckt | 15 – 30 | Vermieter |
| Briefkasten-Blechschild | Gelochtes Blechschild | 25 – 50 | Vermieter |
| Gesamtkosten (Standard) | Klingel (Emaille) + Briefkasten (Folie) | 65 – 110 | Vermieter |
| Nachbestellung durch Mieter | Bei Verlust/Beschaedigung auf eigene Rechnung | siehe oben | Mieter (wenn selbst verschuldet) |
Haeufige Fehler und Missverstaendnisse
- Fehler 1: Selbst aktiv werden. Mieter bestellen und montieren Schilder auf eigene Kosten, ohne den Vermieter zu kontaktieren. Folge: Die Kosten werden oft nicht erstattet, und das Schild entspricht moeglicherweise nicht den Hausvorgaben.
- Fehler 2: Zu spaet melden. Die Information zum Namen kommt erst am Einzugstag. Folge: Die Postzustellung und Amtserkundigungen sind verzögert.
- Fehler 3: Schilder bei Auszug entfernen. Mieter nehmen die Schilder als «ihre Eigentum» mit. Folge: Der Vermieter kann fuer entstandene Kosten (Fehlmontage, notwendige Reparatur) aufkommen.
- Fehler 4: Unklare Kommunikation. Muendliche Abmachungen vergisst man schnell. Immer schriftlich kommunizieren (E-Mail).
Haeufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich als Mieter ein bestimmtes Schildformat verwenden?
Oft ja. Viele Verwaltungen oder Eigentuemergemeinschaften haben Hausregeln bezueglich Design, Farbe und Material (z.B. weisse Emaille-Schilder), um ein einheitliches Erscheinungsbild zu wahren. Fragen Sie unbedingt nach.
Wer zahlt, wenn das Schild beschädigt wird?
Kommt auf die Ursache an. Bei normalem Verschleiss oder Vandalismus (fuer den der Mieter nicht verantwortlich ist) muss der Vermieter fuer Ersatz sorgen. Hat der Mieter das Schild selbst beschaedigt, muss er die Kosten tragen.

Was ist, wenn der Vermieter sich weigert, die Schilder zu bezahlen?
Weisen Sie schriftlich auf Art. 256 OR hin. Bei weiterer Weigerung koennen Sie die Schilder auf Rechnung des Vermieters bestellen (nach schriftlicher Androhung) oder sich an eine Mietrechtsberatung oder das Schlichtungsamt wenden.
Gilt das auch fuer Gewerbemieter?
Grundsaetzlich ja, die Pflicht des Vermieters zur Bereitstellung einer gebrauchsfaehigen Sache gilt auch hier. Oft wird die Firmenbezeichnung statt eines Personennamens verwendet.
Brauche ich auch im Erdgeschoss ein Klingelschild?
Ja, unabhaengig von der Stockwerknummer. Das Schild dient der Identifikation an der Eingangstuer des Gebaeudes fuer Post und Besuch.