Betreibungsregisterauszug löschen lassen
Betreibungsregisterauszug löschen lassen: So entfernen Sie negative Einträge
Ein Eintrag im Betreibungsregister, umgangssprachlich oft als «Schufa der Schweiz» bezeichnet, kann erhebliche praktische Konsequenzen haben. Er erschwert die Kreditaufnahme, die Anmietung einer Wohnung oder sogar den Abschluss bestimmter Arbeitsverträge. Viele Betroffene fragen sich daher, wie sie einen solchen Eintrag löschen lassen können. Dieser Artikel erläutert die rechtlichen Grundlagen, zeigt den typischen Ablauf an einem Rechenbeispiel auf und liefert eine praktische Checkliste sowie eine Übersicht der Kosten.
Rechtlicher Kontext: Wann ist eine Löschung möglich?
Das Betreibungsregister wird durch das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) geregelt. Ein Eintrag erfolgt nicht automatisch bei einer säumigen Rechnung, sondern erst nach einem formellen Rechtsakt. Die Möglichkeiten zur Löschung sind strikt gesetzlich definiert.
- Vollstreckbare Titel: Ein Eintrag basiert immer auf einem vollstreckbaren Titel (z.B. Zahlungsbefehl, gerichtliches Urteil, Unterhaltsentscheid).
- Löschungsgründe gemäss SchKG: Der Eintrag muss gelöscht werden, sobald der titulierte Anspruch erloschen ist. Dies ist in der Regel der Fall durch:
- Volle Begleichung der Forderung (Zahlung).
- Verjährung der Forderung (Art. 127 ff. OR).
- Erlass der Forderung durch den Gläubiger.
- Aufhebung des zugrundeliegenden Titels (z.B. durch einen Rechtsmittelentscheid).
Die zentrale rechtliche Grundlage findet sich in Art. 253 SchKG: «Die Registerführerin löscht die Eintragungen, sobald der titulierte Anspruch erloschen ist.» Die Löschung ist somit kein Gnadenakt, sondern eine gesetzliche Pflicht der Registerbehörde, sobald die Voraussetzungen vorliegen. Die detaillierten Bestimmungen sind auf der offiziellen Plattform des Bundes einsehbar: Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG).
Praxisfall: Ein Berechnungsbeispiel
Szenario: Herr Müller erhält einen Zahlungsbefehl über CHF 1’500.- (Hauptforderung) plus Betreibungskosten von CHF 100.-. Der Eintrag ins Betreibungsregister erfolgt. Er möchte die Löschung erreichen.
- Schritt 1 – Feststellung des Gesamtbetrags: Um den Eintrag löschen zu lassen, muss Herr Müller nicht nur die Hauptforderung von CHF 1’500.-, sondern auch die angefallenen Betreibungs- und Registerkosten begleichen. Gesamtsumme: CHF 1’600.-.
- Schritt 2 – Zahlung und Nachweis: Herr Müller überweist den vollen Betrag von CHF 1’600.- an den Gläubiger oder dessen Rechtsvertreter. Wichtig: Er muss sich eine schriftliche, unmissverständliche Bestätigung (Quittung, Löschungsbewilligung) ausstellen lassen, die bestätigt, dass die gesamte titulierte Forderung inklusive Kosten beglichen ist.
- Schritt 3 – Beantragung der Löschung: Mit dieser Bestätigung wendet er sich schriftlich an die Betreibungs- und Konkursbehörde (Registerführerin), die den Eintrag vorgenommen hat, und beantragt die Löschung.
- Schritt 4 – Amtliche Löschung: Die Behörde prüft den Nachweis und löscht den Eintrag umgehend. Ein aktualisierter, sauberer Registerauszug kann beantragt werden.
Checkliste: So gehen Sie Schritt für Schritt vor
- Eintrag prüfen: Besorgen Sie einen aktuellen Betreibungsregisterauszug (z.B. online via www.zentrales.ch.ch) und prüfen Sie Gläubiger, Betrag und Behörde.
- Gläubiger kontaktieren: Nehmen Sie Kontakt mit dem Gläubiger (oder dessen Anwalt/Inkassobüro) auf und klären Sie den exakten Gesamtbetrag zur Löschung (Forderung + alle Kosten).
- Schriftliche Vereinbarung sichern: Lassen Sie sich vor der Zahlung schriftlich bestätigen, dass der genannte Betrag zur vollständigen Begleichung und zur Erteilung der Löschungsbewilligung führt.
- Zahlung leisten: Begleichen Sie den Betrag per Überweisung (mit Verwendungszweck) und bewahren Sie den Zahlungsbeleg auf.
- Löschungsbewilligung einholen: Fordern Sie vom Gläubiger die unterschriebene Löschungsbewilligung (oft ein Standardformular) an.
- Löschung beantragen: Reichen Sie die Löschungsbewilligung zusammen mit einem formlosen Schreiben bei der zuständigen Betreibungsbehörde ein. Einige Kantone bieten Online-Formulare an.
- Bestätigung abwarten: Die Behörde bestätigt die Löschung schriftlich. Der Eintrag ist danach für Dritte nicht mehr sichtbar.
Kostentabelle (Durchschnittliche Richtwerte in CHF)
| Position | Kosten (CHF) | Anmerkung |
|---|---|---|
| Ausstellung Registerauszug | 15 – 30 | Variiert je nach Kanton und Bezugsart (online/papier) |
| Gläubigergebühren für Löschungsbewilligung | 0 – 150 | Manche Gläubiger verlangen eine Bearbeitungsgebühr, gesetzlich nicht zwingend |
| Behördliche Löschungsgebühr | 20 – 50 | Für die Bearbeitung des Löschungsantrags durch die Behörde |
| Anwaltskosten (bei Streit) | ab 200 pro Stunde | Falls der Gläubiger die Löschung verweigert oder der Titel angefochten werden muss |
| Gesamt (ohne Anwalt & ohne Hauptforderung) | 35 – 230 | Zusätzlich zur eigentlichen Schuldsumme und den ursprünglichen Betreibungskosten |
Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden
- Zahlung ohne schriftliche Vereinbarung: Zahlen Sie nie ohne vorherige schriftliche Zusage des Gläubigers, dass diese Zahlung zur Löschung führt. Ansonsten riskieren Sie, dass weitere «Bearbeitungsgebühren» verlangt werden.
- Vergessen der Nebenkosten: Die Löschung setzt die Begleichung aller titulierten Kosten voraus. Vergessen Sie nicht die Betreibungskosten und Zinsen.
- Passives Abwarten: Der Eintrag wird nicht automatisch gelöscht, sobald Sie zahlen. Sie müssen aktiv die Löschung bei der Behörde beantragen, in der Regel mit der Bewilligung des Gläubigers.
- Falsche Behörde: Der Antrag muss bei der Betreibungsbehörde des Kantons gestellt werden, in dem der Eintrag vorgenommen wurde (nicht unbedingt Ihr Wohnkanton).
- Verjährung falsch einschätzen: Die Verjährung einer titulierten Forderung (meist 10 Jahre) hemmt den Eintrag nicht. Erst nach Ablauf der Verjährungsfrist kann die Löschung beantragt werden. Lassen Sie sich hier rechtlich beraten.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie lange bleibt ein Eintrag im Register?
Ein Eintrag bleibt so lange bestehen, bis der titulierte Anspruch erlischt (durch Zahlung, Verjährung etc.) und die Löschung beantragt wird. Es gibt keine pauschale Frist von z.B. 5 Jahren mehr.
Kann ich einen Eintrag «vorläufig löschen» lassen?
Nein. Das Gesetz kennt nur die vollständige Löschung. Es gibt jedoch die Möglichkeit, nach vollständiger Zahlung einen Vermerk der Schuldbefreiung eintragen zu lassen, wenn der Gläubiger der Löschung nicht zustimmt (Art. 253a SchKG). Dieser zeigt die Begleichung an, der ursprüngliche Eintrag bleibt aber sichtbar.

Was kostet es, einen Betreibungsregistereintrag löschen zu lassen?
Neben der Rückzahlung der Hauptschuld und der Betreibungskosten fallen nur administrative Gebühren für den Auszug und die Löschung an (siehe Kostentabelle). Hohe Kosten entstehen meist nur bei anwaltlicher Hilfe.
Was tun, wenn der Gläubiger die Löschungsbewilligung verweigert?
Wenn die Forderung beglichen ist, hat der Gläubiger keine rechtliche Grundlage für eine Verweigerung. Fordern Sie sie schriftlich unter Fristsetzung auf. Bei weiterer Verweigerung wenden Sie sich an die Betreibungsbehörde oder ziehen einen Anwalt bei.
Wo kann ich meinen persönlichen Registerauszug beziehen?
Den eigenen Auszug (auch Selbstauskunft genannt) erhalten Sie online, per Post oder bei Ihrer Gemeindeverwaltung. Das offizielle Portal ist www.zentrales.ch.ch.