Sonderurlaub Umzug: Ihre Rechte am Zügeltag
Sonderurlaub für den Umzug: Ihr gesetzlicher Anspruch auf bezahlte Freistellung
Ein Wohnungswechsel ist eine der stressigsten Lebensphasen. Zwischen Kisten packen, Handwerkern koordinieren und der eigentlichen physischen Verlegung des Hausstands bleibt kaum Zeit zum Atmen. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz fragen sich daher zu Recht: Habe ich einen Anspruch auf bezahlte Freistellung – also Sonderurlaub – für meinen Umzug? Die kurze Antwort ist: Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Dieser Artikel klärt Ihren gesetzlichen Anspruch, zeigt anhand eines konkreten Rechenbeispiels, wie viele Tage Ihnen zustehen, und liefert eine praktische Checkliste sowie Kostentabelle für Ihre Umzugsplanung.
Der gesetzliche Rahmen: Das Obligationenrecht (OR)
Die Grundlage für den Sonderurlaub bei einem Umzug findet sich im Schweizer Obligationenrecht (OR), dem Vertragsgesetz, das auch das Arbeitsverhältnis regelt. Der entscheidende Artikel ist Art. 329a OR. Dieser Artikel behandelt die bezahlte Freistellung für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten und die Wahrnehmung wichtiger persönlicher Angelegenheiten.
Art. 329a OR – Freistellung für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten und für wichtige persönliche Angelegenheiten
1 Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer unter Weiterbezug des Lohnes freizustellen, soweit dies notwendig ist für:
…
b. die Wahrnehmung wichtiger persönlicher Angelegenheiten, namentlich bei Heirat, Todesfall, Geburt, Umzug und schwerer Erkrankung naher Angehöriger.
Der Umzug wird hier explizit als «wichtige persönliche Angelegenheit» anerkannt. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Umzug beruflich oder privat veranlasst ist. Entscheidend ist die Notwendigkeit der Freistellung. Der Umzugstag selbst sowie die dafür unmittelbar erforderliche Vor- und Nachbereitung sind typischerweise geschützt. Für detaillierte Informationen konsultieren Sie die offizielle Gesetzessammlung: Obligationenrecht OR auf fedlex.admin.ch.
Berechnung: Wie viele Tage Sonderurlaub stehen mir zu?
Das Gesetz nennt keine fixe Anzahl Tage. Die Dauer der bezahlten Freistellung muss «verhältnismässig» und durch den eigentlichen Zweck – den Umzug – gerechtfertigt sein. In der Praxis und gemäss gängiger Rechtsprechung hat sich folgende Richtlinie etabliert:
- Standardumzug (innerhalb derselben Ortschaft/Region): 1 Tag.
- Umzug mit grosser räumlicher Distanz oder erhöhtem Aufwand (z.B. Kantonswechsel, Umzug mit einer ganzen Familie, grosse Wohnung/Einfamilienhaus): 1-2 Tage.
Diese Tage sind für den eigentlichen Zügeltag und die absolut notwendigen Arbeiten gedacht: Übergabe der alten Wohnung, Entgegennahme der neuen, Supervision des Umzugsunternehmens, grundlegende Montage von Möbeln (z.B. Bett). Nicht dazu gehören hingegen das Ausmalen der neuen Wohnung, wochenlanges Auspacken oder dekorative Arbeiten.
Praktisches Rechenbeispiel:
Situation: Familie Müller (2 Erwachsene, 2 Kinder) zieht von Zürich nach Bern (Kantonswechsel). Beide Elternteile sind angestellt.
- Anspruch pro Elternteil: 2 Tage bezahlter Sonderurlaub (wegen Komplexität und Distanz).
- Prozedere: Die Arbeitnehmenden müssen den Sonderurlaub rechtzeitig und in der Regel schriftlich beim Arbeitgeber beantragen. Ein Nachweis (z.B. die Unterzeichnung des neuen Mietvertrags) kann verlangt werden.
- Gesamter Zeitgewinn für die Familie: 4 Personentage, die für Organisation und Durchführung zur Verfügung stehen.
Checkliste für Ihren Umzugs-Sonderurlaub
- Frühzeitig informieren: Melden Sie Ihrem Arbeitgeber den geplanten Umzug und den benötigten Sonderurlaub so früh wie möglich – idealerweise mehrere Wochen im Voraus.
- Formeller Antrag: Stellen Sie einen formellen, schriftlichen Antrag auf Sonderurlaub gemäss Art. 329a OR. Halten Sie den Grund (Umzug) und den gewünschten Zeitraum fest.
- Nachweisbereitschaft: Seien Sie bereit, eine Kopie des neuen Mietvertrags oder der Kaufbestätigung vorzulegen, falls verlangt.
- Absprache im Team: Koordinieren Sie Ihre Abwesenheit mit Ihren Kolleginnen und Kollegen, um betriebliche Abläufe nicht zu stören.
- Kein Ferienabzug: Verwechseln Sie Sonderurlaub nicht mit Ferien. Diese bezahlte Freistellung wird nicht von Ihrem Ferienkontingent abgezogen.
Kostentabelle für einen durchschnittlichen Umzug in der Schweiz (in CHF)
| Position | Kostenrahmen (Durchschnitt) | Anmerkungen |
|---|---|---|
| Umzugsunternehmen (3.5-Zi.-Whg., Distanz 50km) | 1’500 – 2’500 | Abhängig von Volumen, Treppen, Parkdistanz |
| Verpackungsmaterial | 200 – 500 | Kartons, Klebeband, Folie, Schutzdecken |
| Kaution neue Wohnung | 2-3 Monatsmieten | Höhe gesetzlich nicht limitiert, üblich sind 2-3 Mieten |
| Nebenkosten-Abrechnung alt | Variabel (Pauschale oft) | Oft letzte Nachzahlung oder Gutschrift |
| Reinigung alte Wohnung | 300 – 600 | Oft vertraglich vorgeschrieben; Profireinigung empfohlen |
| Meldgebühren neue Gemeinde | 20 – 50 | Für Ausweis-Ummeldung |
| Puffer für Unvorhergesehenes | 500 – 1’000 | Dringend empfohlen |
| Gesamtkosten (ohne Kaution) | ca. 2’500 – 4’650 | Für Standardumzug |
Häufige Fehler und Missverständnisse
- «Ich nehme einfach frei.» Einfach fernbleiben ist ein grober Fehler. Sie riskieren eine Abmahnung oder sogar eine fristlose Kündigung. Der Anspruch muss beantragt und bewilligt werden.
- «Eine Woche ist angemessen.» Nein. Der Anspruch ist auf das notwendige Minimum begrenzt (i.d.R. 1-2 Tage). Alles Weitere muss mit Ferien oder Zeitausgleich geregelt werden.
- «Mein Chef kann das einfach ablehnen.» Bei einem nachgewiesenen, anstehenden Umzug kann ein Arbeitgeber die Freistellung für die notwendige Zeit nicht willkürlich verweigern. Bei Streit kann eine Schlichtungsbehörde angerufen werden.
- «Das gilt nur für Mieter.» Falsch. Der Anspruch besteht unabhängig vom Eigentumsverhältnis – also auch bei einem Kauf oder beim Auszug aus der eigenen Eigentumswohnung.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Steht mir Sonderurlaub auch für Besichtigungstermine zu?
Nein. Die reine Wohnungssuche fällt in der Regel nicht unter den Schutz von Art. 329a OR. Hier müssen Sie Ferien, Zeitausgleich oder unbezahlten Urlaub verwenden. Ausnahmen können bei sehr langen Anfahrtswegen diskutiert werden.

Was, wenn mein Umzug auf einen Samstag fällt?
Da Samstag für viele Arbeitnehmer kein regulärer Arbeitstag ist, entfällt in diesem Fall oft der Anspruch auf einen zusätzlichen bezahlten freien Tag. Der Umzug muss dann in Ihrer Freizeit erfolgen. Planen Sie dies frühzeitig ein.
Kann mir der Arbeitgeber die Tage nachträglich von den Ferien abziehen?
Absolut nicht. Sonderurlaub gemäss OR und der vertraglich vereinbarte Ferienanspruch sind zwei strikt getrennte Dinge. Eine Verrechnung ist gesetzlich nicht zulässig.
Gilt der Anspruch auch in der Probezeit?
Ja, der Anspruch aus Art. 329a OR besteht grundsätzlich ab dem ersten Arbeitstag, also auch in der Probezeit. Allerdings ist in dieser sensiblen Phase besondere Sensibilität und transparente Kommunikation mit dem neuen Arbeitgeber gefragt.
Fazit: Ihr Umzug ist gesetzlich geschützt. Durch die rechtzeitige und korrekte Beantragung Ihres Sonderurlaubs schaffen Sie sich den notwendigen Freiraum, um diesen wichtigen Lebensabschnitt organisatorisch zu meistern, ohne finanzielle Einbussen durch Lohnausfall befürchten zu müssen. Planen Sie voraus, kommunizieren Sie klar und nutzen Sie Ihr gutes Recht.