Waffen ummelden bei Wohnungswechsel
Waffen ummelden bei Wohnungswechsel: Ihre Pflichten beim Kantonswechsel
Ein Umzug innerhalb der Schweiz ist mit vielen organisatorischen Aufgaben verbunden. Fuer Waffenbesitzer kommt eine entscheidende und gesetzlich verpflichtende Pflicht hinzu: die Ummeldung ihrer Waffe. Viele unterschätzen diese Formalitaet oder sind sich ihrer nicht bewusst. Ein Verstoss kann jedoch ernste rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dieser Artikel erlaeutert als Ihr Senior Swiss Relocation Lawyer & Property Manager die genauen gesetzlichen Vorgaben, zeigt konkrete Kosten auf und bietet eine praktische Checkliste fuer einen rechtskonformen Waffenwechsel bei Ihrem Wohnungswechsel, insbesondere beim Kantonswechsel.
Rechtlicher Rahmen: Das Waffengesetz (WG)
Die gesetzliche Grundlage fuer den Waffenbesitz in der Schweiz ist das Bundesgesetz ueber Waffen, Waffenzubehoer und Munition (Waffengesetz, WG). Das Gesetz regelt einheitlich fuer die ganze Schweiz, wer welche Waffen erwerben, besitzen und tragen darf. Ein zentraler Grundsatz ist die Meldepflicht. Jede Waffe muss einer konkreten, berechtigten Person zugeordnet sein, und diese Zuordnung muss bei den Behoerden registriert sein.
Massgebend ist insbesondere Artikel 9 WG, welcher die Meldepflichten festlegt. Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb desselben Kantons muss die Waffe in der Regel nicht umgemeldet werden, da die kantonale Waffenbewilligungsbehoerde dieselbe bleibt. Der kritische Fall ist der Kantonswechsel. Hier wechselt die zustaendige Bewilligungsbehoerde, und die bisherige Registrierung verliert ihre Gueltigkeit. Sie muessen die Waffe im neuen Kanton neu anmelden.
Die Frist fuer diese Ummeldung ist gesetzlich nicht explizit definiert, wird in der Praxis aber eng ausgelegt. Als rechtssicher gilt, die Ummeldung unverzueglich nach Bezug der neuen Wohnung und Erhalt der neuen Meldebescheinigung vorzunehmen. Eine Verzoegerung von mehreren Wochen oder Monaten kann bereits als Verstoss gewertet werden.
Praktisches Rechenbeispiel: Der Umzug von Zuerich nach Waadt
Stellen Sie sich vor, Sie ziehen von der Stadt Zuerich (Kanton Zuerich) nach Lausanne (Kanton Waadt) und besitzen eine registrierte Sportpistole.
- Schritt 1: Abmeldung am alten Wohnort. Sie melden sich bei der Einwohnerkontrolle Ihres Zuercher Wohnorts ab. Die Waffenbehoerde wird ueber diesen Wegzug automatisch informiert.
- Schritt 2: Anmeldung am neuen Wohnort. In Lausanne melden Sie sich innerhalb von 14 Tagen bei der Einwohnerkontrolle an und erhalten eine Meldebescheinigung.
- Schritt 3: Ummeldung der Waffe. Mit dieser Meldebescheinigung wenden Sie sich umgehend (innerhalb von 1-2 Wochen) an die Service de la securite et de l’economie (SSE), die Waffenbewilligungsbehoerde des Kantons Waadt. Sie reichen das Ummeldeformular, eine Kopie Ihres Ausweises, der Meldebescheinigung und des bisherigen Waffenausweises ein.
- Schritt 4: Pruefung und Eintrag. Die waadtlaendische Behoerde prueft Ihre Unbescholtenheit (Strafregisterauszug) und Ihre Waffentauglichkeit erneut. Bei positiver Pruefung wird die Waffe in das Register des Kantons Waadt eingetragen, und Sie erhalten einen neuen Waffenausweis oder einen Eintrag in Ihren bestehenden Ausweis.
Erst mit Abschluss von Schritt 4 befindet sich Ihre Waffe wieder in einem legalen Zustand. Bis dahin duerfen Sie die Waffe nicht im oeffentlichen Raum transportieren.
Checkliste fuer die rechtskonforme Ummeldung
- Vor dem Umzug: Informieren Sie sich ueber die Kontaktdaten der Waffenbewilligungsbehoerde Ihres neuen Kantons.
- Unmittelbar nach der Anmeldung am neuen Wohnort: Besorgen Sie sich die Meldebescheinigung der Einwohnerkontrolle.
- Dokumente bereithalten:
- Ausgefuelltes Ummeldeformular (oft online verfuegbar)
- Kopie des gueltigen Passes oder Identitaetskarte
- Kopie der neuen Meldebescheinigung
- Kopie des aktuellen (alten) Waffenausweises
- Eventuell aktuelle Strafregisterauszuege (wird oft von der Behoerde direkt eingeholt)
- Einreichung: Senden Sie das vollstaendige Dossier per Post oder ueber das Online-Portal (falls vorhanden) an die neue kantonale Behoerde. Bewahren Sie einen Nachweis ueber die Einreichung (Einschreiben, Upload-Bestaetigung) auf.
- Waehrend der Bearbeitung: Die Waffe muss sicher verwahrt werden. Der Transport ist nur direkt zur Abgabe bei einer Bewilligungspflichtigen (z.B. Waffenhändler) oder in absolut zwingenden Faellen erlaubt und muss dann vorab mit der Behoerde abgesprochen werden.
- Nach Erhalt der Bestaetigung: Pruefen Sie die neuen Dokumente auf Richtigkeit. Bewahren Sie sie sicher auf.
Kostentabelle (Durchschnittswerte in CHF)
| Position | Kosten (CHF) | Bemerkungen |
|---|---|---|
| Bearbeitungsgebuehr fuer Ummeldung | 30 – 80 | Kantonale Unterschiede, fuer Standardwaffen (z.B. Sportpistole) |
| Neuer Waffenausweis (falls noetig) | 20 – 40 | Einmalige Ausstellungsgebuehr |
| Strafregisterauszug (wenn selbst zu besorgen) | 20 | Oft holt ihn die Behoerde elektronisch ein (kostenlos fuer Antragsteller) |
| Versandkosten (Einschreiben) | 8 – 10 | |
| Gesamtkosten (Richtwert) | ca. 60 – 150 | Abhaengig vom Kanton und Aufwand |
Haeufige Fehler und wie Sie sie vermeiden
- Fehler 1: «Das hat Zeit.» Wie erlaeutert, gilt die Ummeldung als dringende Pflicht. Verzoegerungen riskieren Bussen und koennen im Extremfall den Entzug der Waffe zur Folge haben.
- Fehler 2: Transport ohne Klarheit. Die Waffe einfach im Umzugsauto in den neuen Kanton zu transportieren, ist illegal. Sie muss beim Transport ungeladen, gesichert (Trennung von Munition) und nicht zugriffsbereit sein. Im Zweifelsfall geben Sie die Waffe vor dem Umzug bei einem Waffenhändler im alten Kanton ab und holen sie nach erfolgter Ummeldung im neuen Kanton wieder ab.
- Fehler 3: Unvollstaendige Unterlagen. Fehlende Dokumente verursachen Verzoegerungen. Arbeiten Sie mit der Checkliste.
- Fehler 4: Vergessen der Abmeldepflicht. Auch wenn die Ummeldung im Vordergrund steht: Die korrekte Abmeldung beim alten Wohnort ist die Voraussetzung dafuer, dass der alte Kanton Sie aus seinem Waffenregister loeschen kann.
FAQ – Haeufig gestellte Fragen
Gilt die Ummeldungspflicht auch fuer «oridnungsbewilligungspflichtige» Waffen (z.B. Schreckschuss- oder Airsoft-Waffen)?
Ja. Auch diese Waffen sind meldepflichtig und unterliegen den gleichen Ummeldepflichten bei einem Kantonswechsel.

Was passiert, wenn ich nur voruebergehend (z.B. fuer ein Jahr) in einen anderen Kanton ziehe?
Massgebend ist Ihr Hauptwohnsitz. Melden Sie Ihren Hauptwohnsitz in einem neuen Kanton an, muessen Sie Ihre Waffen dort ummelden. Bei einem Nebenwohnsitz ist die Lage komplex und erfordert eine direkte Ruecksprache mit den Behoerden beider Kantone.
Ich habe mehrere Waffen. Muss ich fuer jede einzeln bezahlen?
In der Regel erheben die Kantone eine Grundgebuehr fuer den Vorgang und eventuell eine kleine Zusatzgebuehr pro weiterer Waffe. Die Details erfragen Sie bei der zustaendigen Behoerde.
Kann mir der neue Kanton die Ummeldung verweigern?
Ja. Die Behoerde des neuen Kantons prueft Ihre Tauglichkeit neu. Wenn Sie die gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. keine gefaehrdende Straftat im Strafregister) nicht mehr erfuellen, kann sie die Eintragung ablehnen. In diesem Fall muessen Sie die Waffe veraeussern oder einer berechtigten Person uebertragen.
Fazit: Die Ummeldung Ihrer Waffe bei einem Kantonswechsel ist keine Formsache, sondern eine zwingende gesetzliche Pflicht. Ein proaktives und schnelles Vorgehen unter Beachtung der kantonalen Vorgaben schuetzt Sie vor rechtlichen Problemen und gewaehrleistet, dass Sie Ihrem Hobby oder Ihrer Aufgabe als Waffenbesitzer auch am neuen Wohnort legal nachgehen koennen. Im Zweifelsfall ziehen Sie fruehzeitig einen Fachanwalt oder die kantonale Waffenbewilligungsbehoerde zu Rate.