Umzugsplanung & Logistik

Zügeln am Sonntag: Ist das erlaubt?

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Zügeln am Sonntag: Ist das erlaubt? Ein umfassender Leitfaden

Der Umzugstermin rückt näher, der Zeitplan ist eng – da liegt der Gedanke nahe, auch am Sonntag Kartons zu packen, Möbel zu schleppen oder gar zu bohren. In der Schweiz ist die Frage, ob man «am Sunntig» zügeln darf, jedoch nicht nur eine praktische, sondern vor allem eine rechtliche. Der Sonntag und die gesetzlichen Feiertage geniessen einen besonderen Schutz der Ruhe. Ein Umzug mit den üblichen Lärmemissionen verstösst in der Regel dagegen. Dieser Artikel klärt die Rechtslage, zeigt Ausnahmen auf und bietet praktische Checklisten für eine gesetzeskonforme Planung.

Rechtlicher Kontext: Das Sonntags- und Feiertagsarbeitsverbot

Die gesetzliche Grundlage findet sich im Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) und in den kantonalen und kommunalen Polizei- bzw. Gemeindereglementen. Massgebend ist Art. 18 ArG, der die Ruhe an Sonn- und allgemeinen Feiertagen regelt.

«An Sonntagen und den allgemein anerkannten Feiertagen ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern in gewerblichen Betrieben sowie in Bürobetrieben und für Büropersonal in anderen Betrieben verboten.» (Art. 18 Abs. 1 ArG)

Für private Umzüge ist zentral, dass nicht nur die berufliche Arbeit, sondern auch lärmintensive Tätigkeiten durch die kantonale und kommunale Lärmreglementierung verboten sind. Das Bohren von Wänden, das Schleppen schwerer Möbel über Stein- oder Holzböden, das Hämmern und laute Rufen gelten als Störung der Sonntagsruhe. Diese Ruhe ist in den meisten Gemeinden der Schweiz für den gesamten Tag, also 24 Stunden, geschützt. Ein offizielles Merkblatt zum Thema Ruhezeiten und Lärm finden Sie hier: Lärmschutz auf ch.ch.

Kantone und Gemeinden können Ausnahmen gewähren, diese sind aber streng reglementiert und beziehen sich fast nie auf private, selbstorganisierte Sonntagsumzüge.

Berechnungsbeispiel: Die Kosten eines illegalen Sonntagsumzugs

Was passiert, wenn man gegen das Verbot verstösst? Die Polizei oder Gemeindebehörde kann die Arbeiten sofort untersagen. Zudem droht eine Ordnungsbusse. Die Höhe variiert je nach Kanton und Gemeinde erheblich.

Beispielrechnung für einen fiktiven Verstoss in einer Zürcher Gemeinde:

  • Grundbusse für erhebliche Störung der Sonntagsruhe: CHF 300.–
  • Zuschläge bei Nichtbeachtung einer polizeilichen Aufforderung, die Arbeiten einzustellen: CHF 500.–
  • Verwaltungsgebühr: CHF 150.–
  • Mögliche Gesamtkosten: CHF 950.–

Hinzu kommen die immateriellen Kosten: Ärger mit den Nachbarn, ein beschädigtes nachbarschaftliches Verhältnis und der enorme Stress einer polizeilichen Intervention am Umzugstag selbst. Diese «Kosten» sind kaum in Franken zu beziffern, aber sehr real.

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Zügeln am Sonntag: Ist das erlaubt?

Checkliste für einen gesetzeskonformen Umzugstermin

  • Terminwahl: Planen Sie den Umzug für einen Werktag (Montag bis Samstag) ein. Auch samstags gelten oft besondere Ruhezeiten (z.B. Mittagsruhe von 12:00-13:00 Uhr und Nachtruhe ab 19:00 oder 20:00 Uhr).
  • Kommunale Reglemente prüfen: Informieren Sie sich auf der Website Ihrer Wohngemeinde über die konkreten Ruhezeiten und etwaige Meldeverfahren für Umzüge.
  • Nachbarn informieren: Sprechen Sie Ihre direkten Nachbarn frühzeitig (1-2 Wochen vorher) an. Das schafft Verständnis und gute Nachbarschaft.
  • Profis engagieren: Professionelle Umzugsunternehmen kennen die Rechtslage genau und planen entsprechend. Sie besitzen in der Regel keine Sondergenehmigung für Sonntagsumzüge.
  • Stille Tätigkeiten: Am Sonntag sind lediglich absolut geräuschlose Vorbereitungen denkbar, wie das leise Packen von Kartons mit weichem Material oder die Organisation von Dokumenten. Jegliche körperliche Arbeit am neuen Domizil (Einräumen, Montieren) ist tabu.

Kostentabelle für Umzugsoptionen (in CHF)

Beschreibung Kostenrahmen Bemerkung
Umzug an einem Werktag (Mo-Sa) mit Profi-Firma (20m³ LKW, 2 Männer, 4 Std.) 1’200 – 1’800 Standard, rechtlich sicher.
Umzug am Samstag mit Profi-Firma 1’400 – 2’000 Oft Aufschlag für Wochenende.
Mietwagen (Transporter) für einen Tag 150 – 300 Plus Sprit und eigene Arbeitskraft. Nur Werktage.
Ordnungsbusse für Störung der Sonntagsruhe 200 – 1’000+ Keine Umzugsleistung, reine Strafe.
«Pseudo-Lösung»: Hotelübernachtung für eine Nacht, weil neue Wohnung sonntags nicht bezogen werden kann 150 – 400 Kosten für zusätzliche Flexibilität.

Häufige Fehler und Missverständnisse

  • «Es ist ja nur für ein paar Stunden.» Irrtum. Das Sonntagsarbeitsverbot gilt für den ganzen Tag. Auch zwei Stunden lautes Hantieren können eine Anzeige nach sich ziehen.
  • «Ich mache alles alleine und ganz leise.» Das Schleppen von Möbeln und Kartons ist selten leise. Schon das Zuziehen einer Wohnungstür oder das Rollen eines Koffers auf Kopfsteinpflaster kann in der Sonntagsruhe als Belästigung empfunden werden.
  • «Die Umzugsfirma hat gesagt, das geht.» Seien Sie skeptisch. Fragen Sie nach einer schriftlichen Bestätigung der Gemeinde über eine Sondergenehmigung. Ohne diese trägt Sie als Auftraggeber das Risiko und die Verantwortung.
  • «Am Ostermontag / am 2. Weihnachtsfeiertag ist es doch kein richtiger Feiertag.» Doch, diese Tage sind gesetzlich geschützte Feiertage, an denen die gleichen Ruhevorschriften wie am Sonntag gelten.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich am Sonntag wenigstens in die neue Wohnung einräumen?

Nein. Das Einräumen von Möbeln und Küchenutensilien ist mit Geräuschen verbunden (Schränke zuklappen, Geschirr klappernd abstellen) und stellt eine Arbeits- und Lärmtätigkeit dar, die die Sonntagsruhe stört. Es ist untersagt.

Kann ich eine Ausnahmebewilligung beantragen?

In den allermeisten Gemeinden ist dies für private Umzüge nicht möglich. Ausnahmen werden höchstens für dringende, nicht aufschiebbare betriebliche Umzüge oder in absoluten Härtefällen (z.B. nach einem Brand) geprüft. Der Antrag muss Wochen vorher bei der Gemeinde eingereicht werden und hat keine Aussicht auf Erfolg, wenn es nur um terminliche Bequemlichkeit geht.

Gelten für Mieter und Eigentümer unterschiedliche Regeln?

Nein. Das Sonntagsarbeitsverbot und die Lärmvorschriften gelten für alle Personen gleich, unabhängig von ihrem Rechtsstatus. Auch ein Eigentümer darf an einem Sonntag nicht in seine eigene Liegenschaft einziehen, wenn dies mit Lärm verbunden ist.

Was kann ich tun, wenn mein Vermieter den Einzugstermin auf einen Sonntag festlegt?

Weisen Sie Ihren Vermieter höflich aber bestimmt auf die gesetzliche Lage hin. Der Einzugstermin im Mietvertrag muss so gewählt sein, dass Sie die Wohnung ohne Verstoss gegen das Sonntagsarbeitsverbot beziehen können. Verlangen Sie eine Änderung des Datums auf einen Werktag. Sollte der Vermieter darauf bestehen, konsultieren Sie einen Mietrechtsanwalt oder eine Schlichtungsbehörde.

Fazit: Ein Umzug am Sonntag ist in der Schweiz in der praktischen Durchführung nicht erlaubt. Die Risiken – von hohen Bussen bis zum nachhaltig gestörten Verhältnis zu den neuen Nachbarn – überwiegen bei weitem jeden kurzfristigen Vorteil. Planen Sie Ihren Umzug mit Bedacht auf einen Werktag, informieren Sie Ihre Nachbarn und geniessen Sie einen entspannten(eren) Umzug im gesetzlich erlaubten Rahmen.

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